Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 144

§ 144 – Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder normal normal die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Personen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn sie wegen einer geförderten Weiterbildung nicht arbeitslos sind.
  • Arbeitnehmer, die vor der Weiterbildung nicht arbeitslos waren, können dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
  • Der Anspruch gilt, wenn sie bei Beginn der Weiterbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten, der noch nicht verbraucht ist.
  • Auch wenn die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld erfüllt wäre, gilt der Beginn der Weiterbildung als Tag der Arbeitslosmeldung.
  • Diese Regelung soll sicherstellen, dass Weiterbildung nicht zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.